Rechtsprechung
OLG Hamburg, 17.09.2018 - 8 W 84/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für Besprechungen über die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zwischen Streithelferin und Hauptpartei oder weiterer Streithelferin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2
Terminsgebühr für Besprechungen zwischen Streithelferin und Hauptpartei oder weiterer Streithelferin - rechtsportal.de
RVG -VV Nr. 3104
Entstehung der Terminsgebühr für eine Besprechung über die vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits zwischen einer Streithelferin und der von ihr unterstützten Hauptpartei - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Löst Besprechung zwischen Streithelfer und Partei eine Terminsgebühr aus?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung mit einem Streithelfer
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 06.06.2018 - 413 HKO 8/17
- OLG Hamburg, 17.09.2018 - 8 W 84/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06
Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher …
Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2018 - 8 W 84/18
Dementsprechend fällt die Terminsgebühr zB an, wenn auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird (BGH 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507) oder der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286).Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande und das Ziel einer einvernehmlichen Regelung kann nicht erreicht werden (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7 f., aaO).
- BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05
Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs
Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2018 - 8 W 84/18
Dementsprechend fällt die Terminsgebühr zB an, wenn auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird (BGH 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507) oder der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286). - BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die …
Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2018 - 8 W 84/18
Bei der Terminsgebühr handelt es sich allerdings weder um eine allgemeine Korrespondenzgebühr, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre (BGH 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - Rn. 20, NJW 2007, 1461), noch genügt ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung (…BGH 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Rn. 7, ZfSch 2010, 286). - BGH, 21.01.2010 - I ZB 14/09
Rechtsanwaltsgebühr: Anfall der Terminsgebühr durch eine auf Erledigung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 17.09.2018 - 8 W 84/18
Bei der Terminsgebühr handelt es sich allerdings weder um eine allgemeine Korrespondenzgebühr, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre (…BGH 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - Rn. 20, NJW 2007, 1461), noch genügt ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung (BGH 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Rn. 7, ZfSch 2010, 286).